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Rauchen
Das Rauchen ist im Schulhaus und auf dem Schulareal der KSR generell verboten. Die einzige Ausnahme bildet die sog. Raucherecke beim hinteren Ausgang im Untergeschoss des Ergänzungsbaus. Dort ist das Rauchen für SuS ab der 4. Klasse, für Studierende der MSE, für Lehrpersonen und das Personal gestattet. Ausserdem kann die Schulleitung zeitlich begrenzte Ausnahmen für Anlässe auf dem Schulareal bewilligen.

Rechtsmittel bei Beschwerden und Einsprachen
Die Bestimmungen betreffend Beschwerden finden sich in § 57 der Verordnung zum Gymna-sialbildungsgesetz. Gegen Promotionsentscheide gibt es ebenfalls nach § 57 der Verordnung zum Gymnasialbildungsgesetz (auszugsweise auf der Rückseite des Zeugnisses abgedruckt) die Möglichkeit der Verwaltungsbeschwerde. Die Frist beträgt 20 Tage. Die Schule nimmt innert 20 Tagen nach einem Entscheid der Notenkonferenz auch Wiedererwägungsgesuche entgegen. Ohne das Recht auf Beschwerde oder Einsprache einschränken zu wollen, bitten wir die Eltern, bei Schwierigkeiten in erster Linie mit der betreffenden Fachlehrperson, der Klassenlehrperson, dem zuständigen Prorektorat oder mit der Rektorin Kontakt aufzunehmen. Der direkte Kontakt kann oft viel unnötige Schreibarbeit auf beiden Seiten ersparen.

Reglemente
Alle schulinternen Reglemente und Weisungen (z.B. Absenzen-, Prüfungs- und Disziplinarreglement) sowie die kantonalen und eidgenössischen Gesetzesgrundlagen zur Gymnasialbildung (z.B. Maturitätsanerkennungsreglement, Gesetz über die Gymnasialbildung und Reglement für die Maturitätsprüfungen) sind auf unserer Website unter «Dokumente» einsehbar.

Rektorin
Die Rektorin trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und vertritt diese nach aussen. Ihr Büro (Zi 04) befindet sich im Erdgeschoss links vom Haupteingang der Schule.

Rekurs
Siehe «Rechtsmittel bei Beschwerden und Einsprachen».

Repetition
Wer am Ende des Schuljahres die Promotionsbedingungen nicht erfüllt (siehe «Promotion»), muss das Schuljahr wiederholen oder die Schule verlassen. Im Laufe der gymnasialen Ausbildung am LZG und KZG ist nur eine Repetition erlaubt. Das erste Jahr des LZG und des KZG kann nicht wiederholt werden. SuS, welche die Maturitätsprüfung nicht bestehen, können diese einmal wiederholen (und müssen in diesem Fall das ganze letzte Schuljahr repetieren), auch wenn sie vorher bereits ein Schuljahr wiederholt haben. Die Repetition eines Schuljahrs ist nicht in jedem Fall sinnvoll. Wir empfehlen vor diesem Entscheid mit Angehörigen, der Klassenlehrperson und/oder dem/der zuständigen Prorektor/in zu diskutieren, ob ein Austritt und der Beginn einer anderen Ausbildung nicht die bessere Lösung sind.

 

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